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Risikominderungs-Maßnahmen (RMM)

Risikominderungsmaßnahmen (kurz RMM) für zugelassene Biozidprodukte mit Blutgerinnungshemmern (Antikoagulanzien) sind nicht nur sinnvoll, sondern seit Anfang 2013 von der Zulassungsbehörde für Biozide in Deutschland auch gesetzlich vorgeschrieben. Damit sollen vor allem Kinder, Haustiere und Wildtiere geschützt werden, wenn es zum Einsatz entsprechender Produkte kommt – denn nicht immer lassen sich Sekundärvergiftungsrisiken gänzlich minimieren. Daher sind beim Einsatz von Biozidprodukten mit als riskant eingestuften Wirkstoffen verschiedene Maßnahmen schon über die Gebrauchsanweisungen zwingend vorgeschrieben.

Für uns als Anwender ist die akribische Einhaltung von RMM auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung selbstverständlich. Gleichzeitig arbeiten wir mit großer Sorgfalt daran, dass unsere Schutzsysteme zur Schädlingsbekämpfung auch unter Berücksichtigung der RMM und TRNS (Technische Regeln und Normen der Schädlingsbekämpfung) wirkungsvoll bleiben und Ihnen als Kunden keine unnötigen Mehrkosten entstehen.

Gesetzliche Regelungen zu RMM: Die Neuerungen auf einen Blick

Im Wesentlichen lassen sich sieben Aspekte für die Anforderungen an RMM in der Schädlingsbekämpfung festhalten:

  • Wer Biozidprodukte mit Blutgerinnungshemmern einsetzt, hat zuvor einen entsprechenden Sachkundenachweis zu erbringen.
  • Mit wenigen Ausnahmen dürfen lediglich zugriffsgeschützte Köderstationen verwendet werden.
  • Es gibt festgelegte Kontrollintervalle für die Anwendung von Einzelmaßnahmen: Spätestens nach dem 5. Tag des Maßnahmenbeginns müssen die Köderstationen erstmals kontrolliert werden, danach mindestens einmal pro Woche. Relevant ist das vor allem beim Vorgehen gegen akuten Ratten- und Mäusebefall.
  • Köder mit Gerinnungshemmern dürfen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, wenn es um Vorbeugung und Monitoring von Ratten- und Mäusebefall geht; zudem müssen die Köder (ebenso die Fallen und Überwachungsgeräte) in diesen Fällen immer giftfrei sein.
  • Ausnahmen sind aber zulässig: Der Einsatz von Ködern mit Antikoagulanzien zur Vorbeugung von Ratten- und Mäusebefall in und an Gebäuden ist gestattet, wenn es darum geht, besondere Gefahren für die menschliche Sicherheit und Gesundheit abzuwehren. Voraussetzung ist, dass vorab eine präzise Gefahrenanalyse erarbeitet wird und die Beköderung von ausgebildeten Schädlingsbekämpfern durchgeführt wird. Auch für diese Szenarien sind übrigens Mindestkontrollintervalle vorgeschrieben.
  • Dosierung, Art und Menge eingesetzter Produkte sowie ihr Einsatzort müssen noch spezifischer als bislang dokumentiert und Warnhinweise angebracht werden.
  • Die letztendliche Verantwortung für die sachgemäße Einhaltung von RMM obliegt grundsätzlich dem Lebensmittelunternehmer bzw. dem Mieter oder Besitzer der vom Einsatz betroffenen Gebäude. Das bedeutet in der Regel, dass der Auftraggeber der Schädlingsbekämpfung haftet.


RMM und die Bedeutung professioneller Schädlingsbekämpfungsunternehmen
Gerade, da Sie als Auftraggeber letztlich für die Einhaltung der RMM verantwortlich gemacht werden können, ist die Zusammenarbeit mit professionellen Partnern für eine gleichermaßen wirksame wie gesetzeskonforme Schädlingsbekämpfung besonders wichtig. Aspekte wie Hygiene und dauerhaft effektive Prävention von Schädlingsbefall spielen dabei ebenfalls eine Rolle. Zudem kann Ihnen ein versiertes Schädlingsbekämpfungsunternehmen genau die Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen anbieten, die zu Ihren Anforderungen und Rahmenbedingungen am besten passen: individuell angepasster und zugleich wirkungsvoller Schutz.

Wir bieten Ihnen eine Vielzahl maßgeschneiderter Lösung, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu RMM stehen, beispielsweise moderne Überwachungssysteme für effizientes Monitoring, mechanische Systeme zur vorbeugenden Beköderung oder auch die Abtötung mittels Kohlendioxid. Zudem können Sie sich bei uns auf eine umfassende Dokumentation verlassen: Wir nehmen Ihr Gebäude genau in den Blick und ermitteln für Sie auch, wo aus baulichen oder lagerungstechnischen Gründen besonders hohe Risiken für einen Schädlingsbefall vorliegen.

Informationsschreiben vom Umweltbundesamt (13.10.2017): Neue Anwendungsbestimmungen und RMM für antikoagulante Rodentizide

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der kürzlich abgeschlossenen Neu-Genehmigung von Antikoagulanzien als Biozid-Wirkstoffe hat die EU Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten die Anwendungsbestimmungen und Risikominderungsmaßnahmen (RMM) für antikoagulante Rodentizide EU-weit harmonisiert. Dadurch ergeben sich Änderungen bei der Festlegung von Anwendungsbestimmungen und RMM bei der laufenden Wiederzulassung der Produkte in Deutschland, über die wir Sie hiermit informieren möchten.

Bei der Biozid-Produktzulassung werden Anwendungsbestimmungen und RMM in dem Dokument „Zusammenfassung der Produkteigenschaften (kurz SPC, summary for product characteristics)“ festgeschrieben. Das SPC-Dokument ist gemäß Artikel 22 der Biozid-Verordnung EU Nr. 528/2012 (Biozid-VO) Teil einer jeden Zulassung eines Biozidproduktes. Die auf EU-Ebene harmonisierten SPCs mit den Bestimmungen für die Verwendung von antikoagulanten Rodentiziden sehen Anpassungen an nationale Besonderheiten gemäß Artikel 37 Biozid-VO im Rahmen der Produktzulassung vor. Entsprechend wurden in Deutschland die auf EU-Ebene harmonisierten Bestimmungen und RMM weitestgehend an die „Allgemeinen Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien (kurz GfA)“ angepasst. Diese Bestimmungen/RMM werden nun im Rahmen der laufenden Wiederzulassung von antikoagulanten Rodentiziden in Deutschland umgesetzt.

Für jede Verwenderkategorie (breite Öffentlichkeit, berufsmäßige Verwender und geschulte berufsmäßige Verwender) wurde ein eigenes SPC-Dokument mit gesonderten Bestimmungen/RMM erstellt. In diesen SPCs werden mögliche „zugelassene Anwendungen“ und die entsprechenden anwendungsspezifischen „Anweisungen für die Verwendung und Risikominderungsmaßnahmen“ festgelegt. Darüber hinaus enthalten die SPCs allgemeine Anwendungsbestimmungen und RMM, die für alle Anwendungen für den jeweiligen Verwender gelten.

Exemplarische SPCs mit den in Deutschland angepassten Bestimmungen und RMM hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf dieser Webseite unter „Informationen zu den Produktarten“ unter der „Produktart 14 (Rodentizide)“ für die jeweilige Verwenderkategorie veröffentlicht.

Sie finden die entsprechenden Dokumente auch direkt unter den folgenden Weblinks:

SPC für den geschulten berufsmäßigen Verwender (PDF, 336KB)
SPC für den berufsmäßigen Verwender (PDF, 155KB)
SPC für die breite Öffentlichkeit (PDF, 146KB)

Bei den veröffentlichten Dokumenten handelt es sich um Beispiel-SPCs, d.h. nicht alle darin aufgeführten Anwendungen gelten für alle antikoagulanten Rodentizide. Dies ist u.a. abhängig davon, welche Anwendungen für das konkrete Produkt zugelassen werden bzw. worden sind und welche Maßnahmen aufgrund der Risikobewertung festgelegt werden müssen. Grundsätzlich sind nur solche Bestimmungen rechtsverbindlich, die in der Zulassung bzw. in dem der Zulassung beigefügten SPC aufgeführt sind.

Für die Verwendung von antikoagulanten Rodentizide für geschulte berufsmäßige Verwender in Deutschland ergeben sich u.a. die nachfolgenden Neuerungen:

- Zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung dürfen nur Produkte mit den Wirkstoffen Difenacoum oder Bromadiolon eingesetzt werden. Darüber hinaus hat die Ausnahmeregelung zur befallsunabhängigen Dauerbeköderung weiterhin Bestand. Lediglich das Intervall der Systembetreuung – bisher 1 - 4 Wochen – wurde wie folgt angepasst:

„Die Prüfungen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, die Planung und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind durch den Schädlingsbekämpfungsfachbetrieb durchzuführen. Während der befallsunabhängigen Dauerbeköderung liegt es im Ermessen des sachkundigen Verwenders mit einer Sachkunde nach Anhang I, Nr. 3 GefStoffV, das Intervall seiner Systembetreuung im Zeitraum von einem Monat zu definieren.“

- Neben der Permanentbeköderung ist es in einigen EU Mitgliedsstaaten üblich, eine sogenannte „Pulsbeköderung (englisch: pulsed baiting)“ durchzuführen. Bei der Pulsbeköderung werden Fraßköder mit hochpotenten Antikoagulanzien ausgebracht, die in der Regel bereits bei einmaliger Aufnahme tödlich für Ratten und Mäuse sind. Im Gegensatz zu einer herkömmlichen Beköderung, bei der Köder im Überschuss ausgelegt wird, beruht das Prinzip der Pulsbeköderung darauf, nur geringe Mengen des Köders pro Köderstelle (etwa im zweistelligen Gramm-Bereich) auszulegen. In der Regel dauert die Beköderung 21 Tage, wobei die Köderstellen in Zeitabständen von bis zu 7 Tagen kontrolliert und Köder bei Bedarf nachgelegt werden. Werden die Köder in dieser Zeit vollständig aufgenommen, kann die Zahl der Köderstellen erhöht werden, wobei die Köder weiterhin in knapper Menge ausgelegt werden. Durch die gezielte Köderverknappung wird die Attraktivität des Köders gesteigert und gleichzeitig die Aufnahme einer über die tödliche Dosis hinaus gehenden Menge des Produktes durch die Zieltiere und damit eine erhöhte Gefahr von Sekundärvergiftungen von Nichtzieltieren vermieden.

Gemäß den Genehmigungen der Wirkstoffe ist die Pulsbeköderung nur zulässig, für Rodentizide mit Difethialon, Brodifacoum und Flocoumafen. Im Rahmen der Pulsbeköderung muss die erstmalige Kontrolle der Köderstellen nach 3 Tagen und dann in Abständen von max. 7 d erfolgen.

- Für die Anwendung von Ködern mit Antikoagulanzien im Außenbereich (um Gebäude/im offenen Gelände oder auf Mülldeponien) gilt:

„Wenn Köder in der Nähe von Gewässern (z. B. Flüsse, Teiche, Kanäle, Deiche, Bewässerungsgräben) oder Wasserableitungssystemen platziert werden, sicherstellen, dass ein Kontakt des Köders mit dem Wasser verhindert wird.“

- Für die Anwendung von antikoagulanten Rodentiziden in der Kanalisation gilt:

„Die Köder müssen so angewendet werden, dass sie nicht mit Wasser in Kontakt kommen und nicht weggespült werden.

“Die beiden letztgenannten Maßnahmen sollen Einträge von Antikoagulanzien in Gewässer minimieren.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Zulassungspraxis und damit die Anwendungspraxis von antikoagulanten Rodentiziden sich durch die „neuen Anwendungsbestimmungen und RMM“ nur in einigen wenigen Punkten ändert. Die meisten Anwendungsbestimmungen und RMM, die Ihnen aus der GfA bekannt sind, finden sich auch in den SPCs für antikoagulante Rodentizide wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Umweltbundesamt (UBA)
Fachgebiet IV 1.2 - Biozide
Wörlitzer Platz 1, 06844 Dessau-Roßlau
Info: www.biozid.info

Weiterführende Informationen

Auf den Webseiten der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) als Zulassungsbehörde und des UBA (Umweltbundesamt) finden Sie die Detailregelungen zu den Risikominderungsmaßnahmen.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung und ein individuelles Monitoring- oder Bekämpfungskonzept, das die spezifischen Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort rundum berücksichtigt.

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